Einkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungender ECS AG
Alle Aufträge werden auf Grund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt, sofern im einzelnen Fall nicht ausdrücklich anders lautende Abmachung durch ECS AG schriftlich bestätigt sind.
Sämtliche in Katalogen und Offerten angegebenen Masse, Abbildungen sind unverbindlich. Weiterentwicklungen und Anpassungen der Produkte bleiben vorbehalten.
Alle in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise verstehen sich freibleibend exklusive MwSt, Verpackungs- und Transportkosten. Die ECS AG behält sich jedoch eine Preisanpassung als Folge konkreter Kostensteigerungen vor. Für Bestellungen unter CHF 75.– wird ein Zuschlag von CHF 20.– verrechnet.
Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, zahlbar innert 20 Tagen rein netto, ohne jeden Abzug. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
Die Lieferfristen richten sich nach dem im Vertrag festgesetzten Datum. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Käufer eine Annullierung des Auftrages nur dann verlangen, wenn er der ECS AG vorher durch eine rechtsgültige Mahnung, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, in Verzug gesetzt hat. Direkte oder indirekte Schäden, die dem Besteller aus verspäteter Ablieferung erwachsen, geben keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz. Für Abschlussverträge hat, sofern keine Abnahmefrist vereinbart wurde, der Abruf innerhalb eines Jahres vom Datum der ersten Lieferung an zu erfolgen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden steht es der ECS AG frei, auf Restlieferungen zu verzichten oder die Abnahme der Restmenge gegen Sicherstellung zu verlangen.
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung oder Verlust sind der ECS AG vom Empfänger innert 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich anzumelden; Beanstandungen über allfällige schlechte Verpackung am Tag des Wareneinganges. Andernfalls gilt die Lieferung als angenommen. Warenrücksendungen werden nicht entgegengenommen, es sei denn, dass sie vereinbart wurden.
Warenretouren können wir nur in einwandfreiem Zustand, originalverpackt franko Domizil Wollerau entgegen nehmen. Die Berechnung des Retourenwertes erfolgt auf der Basis des Netto-Warenwertes. Minderwert der Ware und gewährter Rabatt werden in Abzug gebracht. Angebrochene Originalgebinde, Spezialbeschaffungen sowie Spezialanfertigungen werden nicht zurück genommen.
Unter Vorbehalt einer gesetzlichen Haftpflicht des Lieferanten nach schweizerischem Recht übernimmt der Kunde die volle und alleinige Haftung für allfällige Personen- und Sachschäden aus dem Gebrauch der gelieferten Ware.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsguthabens im Eigentum der ECS AG. Zudem ist der Käufer und Besitzer des Gegenstandes verpflichtet, eine Sachversicherung über diesen Gegenstand abzuschliessen und der ECS AG die Versicherungsansprüche des Käufers als Versicherungsnehmer abzutreten.
Die ECS AG übernimmt während 6 Monaten ab Lieferung die Garantie für nachweisbare Material- und Fabrikationsfehler. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme nicht als vertragsgemäss, so hat der Kunde der ECS AG Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben, oder er kann Ersatzlieferung verlangen. Sofern die Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung, des Vertrages (Wandelung) verlangen. Vor der Garantie ausgeschlossen sind Schäden in Folge natürlicher Abnützung oder höherer Gewalt.
Die Annullierungen von Bestellungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der ECS AG möglich. Kosten, die bereits erwachsen sind, oder Preiserhöhungen zufolge Bestellungsreduktion sind vom Besteller zu übernehmen. Die Teillieferung eines Abrufauftrages sind innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen, andernfalls wird die ECS AG die entsprechenden Lieferungen und die Rechnungsstellung veranlassen.
Gerichtsstand ist Wollerau. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
Stand: 01.02.2014